Unsere SatzungUnsere Satzung

Satzung „BabuNani – Kinder in Nepal“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „BabuNani – Kinder in Nepal“
und ist in dem Vereinsregister eingetragen.
Seit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lorsch.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins „BabuNani – Kinder in Nepal e.V.“ ist die Hilfeleistung für
bedürftige Menschen in Nepal. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung von Schul-
und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Gesundheitsfürsorge und Verbesserung der allgemeinen humanitären Lage von Kindern in Nepal . Der Verein verfolgt die Absicht „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten, die durch gezielte Geld- und Sachzuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spendengeldern und durch Schulkinderpatenschaften aufgebracht werden.
Außerdem werden Einzelprojekte in den verschiedenen
Bereichen des alltäglichen Lebens, in denen akut Gelder benötigt werden, unterstützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirktlich:
−Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
−Spendensammlung durch Ausrichtung verschiedenster
Veranstaltungen (Infovorträge, Konzerte, Infomaterialien, Infostände und ähnliches)
−Vermittlung von Schulkinderpatenschaften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an eine ebenfalls gemeinnützige Organisation oder Körperschaft.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
Es können eine ordentliche Mitgliedschaft sowie eine Fördermitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder verfügen im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern nicht über Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, dieser hat
auch das Recht, Mitglieder abzulehnen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragssteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontodaten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die
Betragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch
den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht
dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt 40 Euro und wird halbjährlich zum 01.01. und 01.07 eines jeden Geschäftsjahres eingezogen.
Neue Mitglieder haben binnen vier Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen,nämlich:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart und
– dem Schriftführer.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich
einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
6. Entscheidung über Spendenverteilung
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines
Vorstands geschäftsführend im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 9a Vorstandsvergütungen
Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vergütungen gezahlt werden
können. Der Vorstand ist zuständig für die Vertragsinhalte.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von
dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich (Brief, E-Mail) oder telefonisch einberufen werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung
der Vorstandschaft;
2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Wahl der Kassenprüfer.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche schriftlich per Brief oder Email unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, sofern kein
gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wurde. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Bei Abwesenheit des Schriftführers wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist mit den jeweils in der Versammlung anwesenden
Mitgliedern beschlussfähig. Es bedarf keiner Mindestanzahl von anwesenden
Mitgliedern, um die Versammlung durchführen zu können. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins BabuNani an den „Friends of Children – Nepal“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.Satzung „BabuNani – Kinder in Nepal“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „BabuNani – Kinder in Nepal“
und ist in dem Vereinsregister eingetragen.
Seit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lorsch.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins „BabuNani – Kinder in Nepal e.V.“ ist die Hilfeleistung für
bedürftige Menschen in Nepal. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung von Schul-
und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Gesundheitsfürsorge und Verbesserung der allgemeinen humanitären Lage von Kindern in Nepal . Der Verein verfolgt die Absicht „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten, die durch gezielte Geld- und Sachzuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spendengeldern und durch Schulkinderpatenschaften aufgebracht werden.
Außerdem werden Einzelprojekte in den verschiedenen
Bereichen des alltäglichen Lebens, in denen akut Gelder benötigt werden, unterstützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirktlich:
−Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
−Spendensammlung durch Ausrichtung verschiedenster
Veranstaltungen (Infovorträge, Konzerte, Infomaterialien, Infostände und ähnliches)
−Vermittlung von Schulkinderpatenschaften.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an eine ebenfalls gemeinnützige Organisation oder Körperschaft.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
Es können eine ordentliche Mitgliedschaft sowie eine Fördermitgliedschaft erworben werden. Fördermitglieder verfügen im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern nicht über Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, dieser hat
auch das Recht, Mitglieder abzulehnen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragssteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontodaten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die
Betragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch
den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht
dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt 40 Euro und wird halbjährlich zum 01.01. und 01.07 eines jeden Geschäftsjahres eingezogen.
Neue Mitglieder haben binnen vier Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen,nämlich:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart und
– dem Schriftführer.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich
einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
6. Entscheidung über Spendenverteilung
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines
Vorstands geschäftsführend im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 9a Vorstandsvergütungen
Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vergütungen gezahlt werden
können. Der Vorstand ist zuständig für die Vertragsinhalte.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von
dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich (Brief, E-Mail) oder telefonisch einberufen werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung
der Vorstandschaft;
2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Wahl der Kassenprüfer.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche schriftlich per Brief oder Email unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, sofern kein
gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wurde. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Bei Abwesenheit des Schriftführers wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist mit den jeweils in der Versammlung anwesenden
Mitgliedern beschlussfähig. Es bedarf keiner Mindestanzahl von anwesenden
Mitgliedern, um die Versammlung durchführen zu können. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins BabuNani an den „Friends of Children – Nepal“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.